Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 203 Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2024 – 3 U 189/23
- LG Wuppertal, 10.10.2024 – 9 S 30/24
- OLG Schleswig, 08.05.2023 – 16 U 179/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/203#abs-1 (1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/203#abs-2 (2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt. Insbesondere können Nachschüsse oder Umlagen im Sinne des § 179 ausgeschrieben und eingezogen werden. Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.