Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 203 Abwicklung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/203#abs-1 (1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/203#abs-2 (2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt. Insbesondere können Nachschüsse oder Umlagen im Sinne des § 179 ausgeschrieben und eingezogen werden. Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.

§ 202 § 204